{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_13_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff8e202ba77ead5161aaed3ca7209d5a044980a5f85f9ccbfe6a64b615a4abecd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff8e202ba77ead5161aaed3ca7209d5a044980a5f85f9ccbfe6a64b615a4abecd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_13", "Checksum": "aa6cbdf84024a2d6612335d52fadba30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:44", "Checksum": "868b74cef476c54c4972fcdada744aed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 13\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n7/13 Steuern PVG 2003\n\n13 Kantonssteuern. Anfechtbarkeit und Überprüfbarkeit von\nPfandrechtsverfügungen (Praxisänderung).\n– Der vom gesetzlichen Pfandrecht belastete Eigentümer\nkann eine Pfandrechtsverfügung ungeachtet des Verhaltens des Steuerpflichtigen vollumfänglich anfechten\nund es ist ihm volle Akteneinsicht zu gewähren.\n\nImposte cantonali. Impugnabilità e verificabilità di decisioni di pegno legale (cambiamento della prassi).\n– Indipendentemente dal comportamento del contribuente, il proprietario garante del pegno legale può impugnare sotto tutti gli aspetti una decisione di pegno\nlegale ed a questi va garantito il pieno diritto alla visione\ndegli atti.\n\nErwägungen:\n2. Gemäss Art. 133 Abs. 4 EGzZGB unterliegt die Pfandrechtsverfügung den gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Die Pfandeigentümer\nsind somit im Pfandrechtsverfahren grundsätzlich berechtigt,\nnebst der Pfandsumme auch den Bestand und Umfang der an den\nSteuerschuldner ergangenen und durch das Pfandrecht gesicherten Forderung erneut in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung daraus gefolgert,\nder Rechtsschutz des Pfandeigentümers entspreche somit jenem\ndes Steuerschuldners (vgl. PVG 1998 Nr. 36; VGE 46/95). Deshalb\nkönne eine Pfandrechtsverfügung, welche auf einer vom Steuerpflichtigen verschuldeten Ermessenstaxation beruhe, auch vom\nPfandeigentümer nur mit dem Vorwurf der Willkür und nur aufgrund der Aktenlage angefochten werden, wie sie im Zeitpunkt\nder Ermessenstaxation bestanden habe. Daran lässt sich nicht länger festhalten. Kennzeichnend für das Pfandrechtsverfahren ist,\ndass der Pfandeigentümer dazu verpflichtet wird, für eine fremde\nSchuld zu haften. Dies kann jedoch nicht zugleich bedeuten, dass\ner auch für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat. Das\nRechtsgleichheitsgebot verlangt nicht nur, dass Gleiches gleich,\nsondern auch, dass Ungleiches ungleich behandelt wird. Darauf\nläuft es aber hinaus, wenn der Pfandeigentümer, dem ja kein\nunkorrektes Verhalten vorgeworfen werden kann, den gleichen\nEinschränkungen unterworfen wird wie der Steuerpflichtige, der\nseine Pflichten im Veranlagungsverfahren vernachlässigt hat. Es\nlässt sich mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbaren, den\n\n70\n7/13 Steuern PVG 2003\n\nPfandeigentümer für Verfahrensfehler oder gar dolosen Willen\ndes Steuerpflichtigen einstehen zu lassen. Dadurch würde der\nDritteigentümer aber auch in seinem Anspruch auf das rechtliche\nGehör in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Die Gehörsgarantie ist ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht,\nhat also den Charakter eines eigenständigen Grundrechtes (vgl.\nAlbertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches\nGehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern\n2000, S. 48 und 139). Das rechtliche Gehör bildet ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht am Verfahren, ein Instrument\nzur Wahrung der Subjektstellung im Verfahren (Albertini, a.a.O.,\nS. 72). Teilgehalte der Gehörsgarantie sind u.a. der Anspruch auf\nAkteneinsicht und auf Mitwirkung am Beweisverfahren. Letzterer\numfasst die Teilansprüche, Beweisanträge zu stellen, Beweismittel einzureichen, an den Beweiserhebungen teilzunehmen und\nsich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern (vgl. Hotz,\nSt.Galler Kommentar zu Art. 29 BV Rz 33). Durch die bisher verfolgte Praxis mit Kognitionseinschränkung und damit verbundenem Novenverbot wird nun das Individualrecht des Pfandeigentümers auf rechtliches Gehör in sachlich nicht vertretbarer Weise\nverletzt, gibt es doch keinen Grund, die Gehörsgarantie einer Person wegen des Fehlverhaltens eines Dritten einzuschränken. Die\nverfassungskonforme Interpretation von Art. 133 Abs. 4 EGzZGB\ngebietet es daher, diese Bestimmung so anzuwenden, dass dem\nPfandeigentümer die gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie dem korrekten Steuerpflichtigen eingeräumt werden. Das Pfandrechtsverfahren wird insoweit zu einem zweiten\nVeranlagungsverfahren, wobei sich die Wirkungen einer allfälligen Änderung der ursprünglichen Veranlagungsverfügung indessen nicht auf den Steuerschuldner erstrecken, sondern sich auf die\nPfandhaft beschränken. Insoweit ist dem Pfandeigentümer damit\nvolle Akteneinsicht zu gewähren; er kann neue Beweismittel einreichen, die Erhebung von Beweisen beantragen und dazu Stellung nehmen. Schliesslich ist die Veranlagung von der Steuerverwaltung auf ihre materielle Richtigkeit und nicht nur auf\noffensichtliche Unrichtigkeit bzw. Willkür hin zu überprüfen. Das\nführt dazu, den angefochtenen Einspracheentscheid ohne materielle Prüfung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne des Gesagten verfahre.\nA 03 51 Urteil vom 17. November 2003\n\n71\n"}