Kantonssteuern. Anfechtbarkeit von Ermessensveranlagungen (Praxisänderung). – Als Folge des StHG können Ermessensveranlagungen für die Kantonssteuern in gleichem Umfang angefoch- ten und überprüft werden wie solche für die direkte Bundessteuer; d.h. es können versäumte Verfahrenspflichten nachgeholt und neue Beweismittel eingereicht werden (E.1, 2). – Das gilt nicht nur im Einsprache-, sondern auch im Rekursverfahren; Art. 139 Abs. 4 StG, welches dem Gericht die Entgegennahme vorenthaltener Beweismittel ver- sagt, ist daher nicht mehr anwendbar (E. 3).