Dafür muss und darf er, wie schon aus dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2, 2. Satz StHG und der entsprechenden kantonalen Bestimmung hervorgeht, allfällige Beweismittel nennen und einreichen. Er kann somit den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können (Zweifel, a.a.O., N 46). Hat der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren nicht gehörig mitgewirkt, so muss er mit anderen Worten mit der Einsprache die Erfüllung der versäumten Verfahrenspflichten nachholen (BGer 30.10.1987, ASA 58 [1989/90] 670 E. 3c;