Da dieser Bereich durch den Bundesgesetzgeber vom Regelungsbereich des StHG ausgeklammert wurde (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Vorbemerkungen zu Art. 1/2 StHG N 32), hatte das Gericht keinen Anlass, die neue Regelung der Ermessenstaxation bzw. deren Auslegung durch die Regierung und die Steuerverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem StHG zu überprüfen. Diese Überprüfung zeigt nun, dass die aus der Gleichsetzung von offensichtlicher Unrichtigkeit mit dem Vorwurf der Willkür gezogenen Schlussfolgerungen zu einem Ergebnis führen, das gegen das StHG verstösst (vgl. Parallelfall A 03 85, PVG 2003 Nr. 12). 2. a) Zunächst ist zu betonen, dass Art.