mungen über die Ermessenstaxation gilt gemäss Volksbeschluss vom 13. Juni 1999 seit dem 1. Januar 2001. b) Mit dieser Revision hat der Gesetzgeber das kantonale Recht umfassend an die Erfordernisse des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) angepasst. Nach bisherigem Recht konnte eine Ermessensveranlagung gemäss Art. 131 Abs. 3 aStG nur mit dem «Vorwurf der Willkür» angefochten werden. Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 132 Abs. 3 DBG sprechen diesbezüglich dagegen von «offensichtlicher Unrichtigkeit».