Erwägungen: 1. a) Die Veranlagung wird gemäss Art. 131 StG nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat (lit. a), die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (lit. b) oder die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag (lit. c). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 131 Abs. 1 lit. a und b kann der Steuerpflichtige laut Art.