{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-11_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c64eeeddc68c56b9dc1f076aa2fa051939e3a8cb793367b843516d62daa942eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c64eeeddc68c56b9dc1f076aa2fa051939e3a8cb793367b843516d62daa942eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_11", "Checksum": "f96a010a27e9b8264dec69e4cf81e34c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:29", "Checksum": "a45ede0e39143c150fc4d903c0f97f32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 11\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\ngerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig\nist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht, d.h. willkürlich ist (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 48\nStHG N 59 mit Hinweisen). Es ist somit zutreffend, Willkür und\noffensichtliche Unrichtigkeit gleichzusetzen. Die Verwaltung zieht\ndaraus aber die falschen Schlussfolgerungen, wie nachfolgend\ndarzulegen ist.\nb) Die Gleichsetzung von Willkür und offensichtlicher Unrichtigkeit bedeutet nämlich nicht, dass sowohl im Einsprache- als\nauch im Rekursverfahren als Folge der Kognitionsbeschränkung\nnur auf die Aktenlage abgestellt werden darf, wie sie zum Zeitpunkt der Ermessenstaxation bestanden hat. Die Ordnung von\nArt. 48 Abs. 2 StHG überbindet dem Steuerpflichtigen den mit der\nEinsprache anzutretenden und im Verfahren zu leistenden Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung (Zweifel, a.a.O., N 44). Dafür muss und darf er, wie schon aus\ndem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2, 2. Satz StHG und der entsprechenden kantonalen Bestimmung hervorgeht, allfällige Beweismittel nennen und einreichen. Er kann somit den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer\nErmessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung einwandfrei ermittelt werden können (Zweifel, a.a.O., N 46). Hat der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren nicht gehörig mitgewirkt, so muss er mit\nanderen Worten mit der Einsprache die Erfüllung der versäumten\nVerfahrenspflichten nachholen (BGer 30.10.1987, ASA 58 [1989/90]\n670 E. 3c; BGE 123 II 552 E. 4c; Botschaft des Bundesrates zur Steuerharmonisierung, S. 210). Er hat z.B. die nicht abgegebene Steuererklärung oder den nicht beigelegten Lohnausweis einzureichen\noder die unterlassenen Auskünfte zu erteilen. Wird der Unrichtigkeitsnachweis in diesem Sinne formell gehörig angetreten, lebt\ndie amtliche Untersuchungspflicht wieder auf, und die Veranlagungsbehörde hat im Rahmen ihrer Untersuchung die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abzunehmen; andernfalls gilt\nder Unrichtigkeitsnachweis ohne weiteres, jedoch vorbehältlich\nder Überprüfung der Höhe der Schätzung als gescheitert (Botschaft des Bundesrates zur Steuerharmonisierung, S. 210; BGE\n123 II 552 E. 4c; VGer ZH 7.12.1994, RB 1994 Nr. 45 E. a = StE [1995]\nB. 96.12 Nr. 4 E. 2.a; Zweifel, a.a.O., N 56).\nc) Kann der Sachverhalt in der behördlichen Untersuchung beweismässig ermittelt werden und lassen sich gestützt da-\n\n62\n7/11 Steuern PVG 2003\n\nrauf die Steuerfaktoren einwandfrei feststellen, ist die angefochtene Ermessensveranlagung demnach durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen. Erweist sich der Sachverhalt aber auch nach\nAbschluss der Untersuchung als gänzlich oder teilweise ungewiss, so hat es bei der Ermessensveranlagung sein Bewenden und\nkann einzig noch die Höhe der Schätzung überprüft werden (Zweifel, a.a.O., N 57). Aber auch dabei ist nicht der Aktenstand bei der\nErmessenstaxation, sondern jener bei Fällung des Einspracheentscheides massgebend, weshalb die im Einspracheverfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse bei der Überprüfung der angefochtenen Schätzung zu berücksichtigen sind (Zweifel, a.a.O., N 58).\nd) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sowohl\nnach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 137 Abs. 4 StG\nals auch nach völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung zu\nArt. 132 DBG der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit bzw.\nder Willkür einer Ermessenseinschätzung durch das Einreichen\nbzw. Anbieten neuer Beweismittel und das Nachholen versäumter\nVerfahrenspflichten erbracht werden kann. Das Gegenteil würde\nbedeuten, der einspracheweisen Überprüfung der Ermessenseinschätzung nebst ihrem eigentlichen Zweck, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit, zusätzlich pönalen Charakter zu\nverleihen, was nach dem Gesagten offensichtlich nicht dem Willen des Harmonisierungsgesetzgebers entspricht und sich auch\ndem Gesetz nicht entnehmen lässt. Die Ahndung strafbaren Verhaltens ist vielmehr dem Steuerstrafrecht vorbehalten (Art. 173 ff.\nStG). Hinzu kommt, dass sich so widersprüchliche Entscheide bei\nEinsprachen gegen die die gleiche Steuerperiode betreffenden\nBundes- und Kantonssteuerveranlagungen vermeiden lassen.\nNach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid\nohne materielle Prüfung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n3. Mit Blick auf künftige Fälle sind die vorstehenden Erörterungen noch durch folgende Überlegungen zu ergänzen:\nEine Ermessensveranlagung kann nicht nur im Einspracheverfahren als unrichtig nachgewiesen werden, wie die Regelung von Art. 48 Abs. 2 StHG nahe zu legen scheint. Der Unrichtigkeitsnachweis muss auch noch im Rekursverfahren zulässig sein\n(BGer 30. Oktober 1987, ASA 58 [1989/90] 670 E. 3c zur Beschwerde\nbei der direkten Bundessteuer); denn der Rekurs gegen den Einspracheentscheid ist ein vollkommenes Rechtsmittel, durch das\ndie streitbetroffene Veranlagung allseitig überprüft werden kann\n\n63\n7/11 Steuern PVG 2003\n\n"}