dass die Bestimmung von Art. 139 Abs. 4 StG, die unverändert aus dem alten Recht übernommen wurde und nach welcher das Verwaltungsgericht Beweismittel, die der Veranlagungsbehörde absichtlich vorenthalten worden sind, weder erheben noch entgegennehmen darf, künftig nicht mehr anwendbar ist, da sie gegen das StHG verstösst. Dies gilt im Übrigen auch für Rekurse gegen ordentliche Veranlagungen. A 03 98 Urteil vom 17. November 2003 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist noch hängig. 64