haltens ist vielmehr dem Steuerstrafrecht vorbehalten (Art. 173 ff. StG). Hinzu kommt, dass sich so widersprüchliche Entscheide bei Einsprachen gegen die die gleiche Steuerperiode betreffenden Bundes- und Kantonssteuerveranlagungen vermeiden lassen. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid ohne materielle Prüfung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Mit Blick auf künftige Fälle sind die vorstehenden Erörterungen noch durch folgende Überlegungen zu ergänzen: Eine Ermessensveranlagung kann nicht nur im Einspracheverfahren als unrichtig nachgewiesen werden, wie die Rege-