O., N 57). Aber auch dabei ist nicht der Aktenstand bei der Ermessenstaxation, sondern jener bei Fällung des Einspracheentscheides massgebend, weshalb die im Einspracheverfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse bei der Überprüfung der angefochtenen Schätzung zu berücksichtigen sind (Zweifel, a.a.O., N 58). d) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sowohl nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 137 Abs. 4 StG als auch nach völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung zu Art.