Er hat z.B. die nicht abgegebene Steuererklärung oder den nicht beigelegten Lohnausweis einzureichen oder die unterlassenen Auskünfte zu erteilen. Wird der Unrichtigkeitsnachweis in diesem Sinne formell gehörig angetreten, lebt die amtliche Untersuchungspflicht wieder auf, und die Veranlagungsbehörde hat im Rahmen ihrer Untersuchung die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise abzunehmen; andernfalls gilt der Unrichtigkeitsnachweis ohne weiteres, jedoch vorbehältlich der Überprüfung der Höhe der Schätzung als gescheitert (Botschaft des Bundesrates zur Steuerharmonisierung, S. 210; BGE 123 II 552 E. 4c; VGer ZH 7.12.1994, RB 1994 Nr. 45 E. a = StE [1995] B. 96.12 Nr. 4 E. 2.a;