Hat der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren nicht gehörig mitgewirkt, so muss er mit anderen Worten mit der Einsprache die Erfüllung der versäumten Verfahrenspflichten nachholen (BGer 30.10.1987, ASA 58 [1989/90] 670 E. 3c; BGE 123 II 552 E. 4c; Botschaft des Bundesrates zur Steuerharmonisierung, S. 210). Er hat z.B. die nicht abgegebene Steuererklärung oder den nicht beigelegten Lohnausweis einzureichen oder die unterlassenen Auskünfte zu erteilen.