Zunächst ist zu betonen, dass Art. 137 Abs. 4 StG wörtlich mit Art. 48 Abs. 2 StHG wie im Übrigen auch mit Art. 132 Abs. 3 DBG übereinstimmt. Diese Anpassung des Wortlautes erfolgte offensichtlich im Bestreben, dem Harmonisierungsauftrag des StHG nachzukommen. Es gibt daher keinen Grund, Art. 137 Abs. 4 StG anders anzuwenden und auszulegen als die beiden bundesrechtlichen Bestimmungen. Das Harmonisierungsziel erfordert im Gegenteil eine einheitliche Auslegung und Rechtsanwendung.