Dabei ging es um die ermessensweise Veranlagung einer Nachlasssteuer. Da dieser Bereich durch den Bundesgesetzgeber vom Regelungsbereich des StHG ausgeklammert wurde (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Vorbemerkungen zu Art. 1/2 StHG N 32), hatte das Gericht keinen Anlass, die neue Regelung der Ermessenstaxation bzw. deren Auslegung durch die Regierung und die Steuerverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem StHG zu überprüfen.