DBG sprechen diesbezüglich dagegen von «offensichtlicher Unrichtigkeit». Die Regierung hat in ihrer Botschaft zur Revision die Auffassung vertreten, der Begriff der «offensichtlichen Unrichtigkeit» decke sich mit dem Begriff des «Vorwurfs der Willkür» (Botschaften der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 7, 1998 –99, S. 280). Das Verwaltungsgericht hatte sich bisher erst einmal mit einer Ermessenstaxation zu befassen, welche unter die Herrschaft des neuen Rechtes fiel (VGU A 02 42). Dabei ging es um die ermessensweise Veranlagung einer Nachlasssteuer.