StG darauf abzielen, eine umfassende Besteuerung dinglicher Rechte ausserkantonaler Gesellschaften im Kanton nicht nur, wenn sie zivilrechtlich als solche ausgestaltet sind, sondern auch wenn sie ihnen wirtschaftlich gleichkommen, herbeizuführen. Dagegen ist keine gesetzgeberische Absicht erkennbar, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vom Grundsatz der Besteuerung durch den Belegenheitskanton abzuweichen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (vgl. Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen) und auch Art.