Diese solle durch die Übernahme der Regelung des StHG und eine nähere Definition in der Verordnung geschaffen werden (Art. 33a GVV). Dem Antrag der Regierung stimmte der Grosse Rat in der Folge diskussionslos zu (vgl. GRP 1995/96, S. 284 ff.). b) Diese Ausführungen zeigen, dass Sinn und Zweck von Art. 75 Abs. 1 lit. c StG darauf abzielen, eine umfassende Besteuerung dinglicher Rechte ausserkantonaler Gesellschaften im Kanton nicht nur, wenn sie zivilrechtlich als solche ausgestaltet sind, sondern auch wenn sie ihnen wirtschaftlich gleichkommen, herbeizuführen.