Danach wurde die beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen begründet, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte hatten. In der Botschaft zur Teilrevision des Steuergesetzes vom 11. Mai 1995 führte 58 7/10 Steuern PVG 2003