Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG sind juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung haben, (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist an sich klar: Das Eigentum und die daran begründeten beschränkten dinglichen Rechte sowie diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte sollen im Belegenheitskanton besteuert werden können.