Die Rekurrentin ist nun freilich der Ansicht, aus dem Umstand, dass in der Bestimmung auch die den beschränkten dinglichen Rechten gleichkommenden persönlichen Nutzungsrechte eine beschränkte Steuerpflicht begründeten, eine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise folge. Dies ergebe sich schon aus Sinn und Zweck der Norm. Damit verkennt sie indessen die ratio legis der anwendbaren Bestimmung. Diese hatte in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung einen anderen Wortlaut. Danach wurde die beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen begründet, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte hatten.