Das Eigentum und die daran begründeten beschränkten dinglichen Rechte sowie diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte sollen im Belegenheitskanton besteuert werden können. Diese Regelung ist eine Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, wonach das Grundeigentum und sein Ertrag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist. Die Rekurrentin ist nun freilich der Ansicht, aus dem Umstand, dass in der Bestimmung auch die den beschränkten dinglichen Rechten gleichkommenden persönlichen Nutzungsrechte eine beschränkte Steuerpflicht begründeten, eine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise folge.