{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_10_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdfb2e59dab81d2e541dad4bb385be693c69bfe32668a80f319a8d9ab01ceeb911ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdfb2e59dab81d2e541dad4bb385be693c69bfe32668a80f319a8d9ab01ceeb911ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_10", "Checksum": "558caa6bf585b3180056817df1fafcc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:47", "Checksum": "a572de8ccb52b14fb0e8977dc73086e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 10\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n7/10 Steuern PVG 2003\n\n10 Kantonssteuern. Steuerpflicht einer ausserkantonalen\nUnternehmung für beschränkte dingliche Rechte in Graubünden.\n– Juristische Personen sind für ihnen an Liegenschaften im\nKanton eingeräumte beschränkte dingliche Rechte\nbeschränkt steuerpflichtig; davon wird auch aus Grün- den\nder wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht abgewichen.\n\nImposte cantonali. Assoggettamento fiscale di una ditta\nextracantonale per diritti reali limitati nei Grigioni.\n– Persone giuridiche sono limitatamente assoggettate\nall’obbligo fiscale per i diritti reali limitati di cui godono su\nimmobili situati nel Cantone; non è dato scostarsi da questo\nprincipio neppure per motivi legati all’interpre- tazione\neconomica.\n\nErwägungen:\n2. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG sind juristische Personen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung haben, (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im\nKanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen\ngleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist an sich klar: Das Eigentum und die\ndaran begründeten beschränkten dinglichen Rechte sowie diesen\ngleichkommende persönliche Nutzungsrechte sollen im Belegenheitskanton besteuert werden können. Diese Regelung ist eine\nUmsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, wonach das Grundeigentum und sein Ertrag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist. Die Rekurrentin ist nun freilich der\nAnsicht, aus dem Umstand, dass in der Bestimmung auch die den\nbeschränkten dinglichen Rechten gleichkommenden persönlichen\nNutzungsrechte eine beschränkte Steuerpflicht begründeten, eine\numfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise folge. Dies ergebe\nsich schon aus Sinn und Zweck der Norm. Damit verkennt sie indessen die ratio legis der anwendbaren Bestimmung. Diese hatte\nin der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung einen anderen Wortlaut. Danach wurde die beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen begründet, wenn sie an Grundstücken im Kanton\nEigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte hatten. In der Botschaft zur Teilrevision des Steuergesetzes vom 11. Mai 1995 führte\n\n58\n7/10 Steuern PVG 2003\n\ndie Regierung dazu aus, die Steuerpflicht für den Verkauf einer\nMehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft solle klarer\ngeregelt werden. Das interkantonale Steuerrecht weise die Steuerhoheit für den aus dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an\neiner Immobiliengesellschaft resultierenden Gewinn dem Liegenschaftenkanton zu. Das geltende Steuergesetz kenne keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Besteuerung dieser Gewinne. Diese solle durch die Übernahme der Regelung des StHG\nund eine nähere Definition in der Verordnung geschaffen werden\n(Art. 33a GVV). Dem Antrag der Regierung stimmte der Grosse Rat\nin der Folge diskussionslos zu (vgl. GRP 1995/96, S. 284 ff.).\nb) Diese Ausführungen zeigen, dass Sinn und Zweck von\nArt. 75 Abs. 1 lit. c StG darauf abzielen, eine umfassende Besteuerung dinglicher Rechte ausserkantonaler Gesellschaften im Kanton nicht nur, wenn sie zivilrechtlich als solche ausgestaltet sind,\nsondern auch wenn sie ihnen wirtschaftlich gleichkommen, herbeizuführen. Dagegen ist keine gesetzgeberische Absicht erkennbar, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vom\nGrundsatz der Besteuerung durch den Belegenheitskanton abzuweichen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger\nPraxis anerkannten Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung\ndes Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (vgl. Höhn/\nMäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., S. 51 mit zahlreichen\nHinweisen) und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG.\nA 02 91 Urteil vom 18. März 2003\n\n59\n"}