Lediglich aus der Verfügungsbegründung geht hervor, dass die Leistungseinstellung rückwirkend per 1. August 2000 erfolgen soll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherung ab dem 6. April 2001 nicht mehr zur Kostenübernahme verpflichtet war, da die Myombehandlung ab diesem Zeitpunkt rechtsgenüglich als nicht mehr wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG ausgewiesen war. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. S 01 260 Urteil vom 3. Mai 2002