Die Leistungseinstellung auf einen früheren Zeitpunkt als das Verfügungsdatum wäre deshalb mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Im Dispositiv der Verfügung vom 6. April 2001 ist im Übrigen das Datum des 1. August 2000 nicht explizit vermerkt, sondern es wird nur die «weitere Kostenübernahme für die Myombehandlung» abgelehnt. Lediglich aus der Verfügungsbegründung geht hervor, dass die Leistungseinstellung rückwirkend per 1. August 2000 erfolgen soll.