Die Versicherung hätte es in der Hand gehabt, die Verfügung umgehend zu erlassen und die Leistungen entsprechend früher einzustellen.Trotz zwei Erinnerungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2000 und vom 12. März 2001 wurde die anbegehrte Verfügung jedoch erst fünf Monate später, nämlich am 6. April 2001 ausgestellt. Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist von Art. 80 Abs. 1 KVG werden von der Versicherung keine rechtfertigenden Gründe genannt. Die Leistungseinstellung auf einen früheren Zeitpunkt als das Verfügungsdatum wäre deshalb mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.