9 Krankenversicherung. Leistungseinstellung. — Verlangt eine versicherte Person, der die Einstellung von Leistungen in Aussicht gestellt worden ist, eine anfechtbare Verfügung und kommt die Versicherung ohne besondere Gründe dem Begehren nur mit grosser Verzögerung nach, so kann die Einstellung frühestens im Zeitpunkt wirksam werden, zu dem dieVerfügung ergeht.