{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-9_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976afe4e0ce32fb18abcc841b4fee19c0b906e013a08f621b77ecc53da2ca2fec5fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976afe4e0ce32fb18abcc841b4fee19c0b906e013a08f621b77ecc53da2ca2fec5fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_9", "Checksum": "6c93cab8ac903bd97ec5588333663f8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:29", "Checksum": "d2a1a660094eb096a903f92f0951a996", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 9\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n 6/9 Sozialversicherung PVG 2002\n\ngenüber dem Versicherer auskunftspflichtig, der Versicherer hat jedoch keine Befugnisse, die Auskunftspflicht durchzusetzen oder deren Verletzung zu sanktionieren. Dem Einwand, dass Vertrauensarzt\nDr. Z. die Arbeitsunfähigkeit lediglich geschätzt habe, ist entgegenzuhalten, dass die gewählte Formulierung einzig offen legt, dass\nbei Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein Ermessensspielraum\nbesteht. Am Ergebnis vermag dies aber nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt so weit als möglich abgeklärt.\nDass ein die Arbeitsunfähigkeit zeitlich dokumentierendes\nArztzeugnis nicht in Frage gestellt werden und diesbezüglich keine\nandern Erhebungen mehr angestellt werden dürfen, ist klar rechtsirrtümlich. Demnach war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die\nTaggelder für den genannten Zeitraum abzulehnen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\nS 02 69 Urteil vom 3. Mai 2002\nDagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.\n\n9 Krankenversicherung. Leistungseinstellung.\n— Verlangt eine versicherte Person, der die Einstellung von\nLeistungen in Aussicht gestellt worden ist, eine anfechtbare Verfügung und kommt die Versicherung ohne besondere Gründe dem Begehren nur mit grosser Verzögerung nach, so kann die Einstellung frühestens im\nZeitpunkt wirksam werden, zu dem dieVerfügung ergeht.\n\nAssicurazione malattie. Sospensione delle prestazioni.\n— Se una persona assicurata, alla quale è stata comminata la\nsospensione delle prestazioni, pretende l’emanazione di una\ndecisione impugnabile e l’assicuratore senza ra- gioni\nparticolari dà seguito alla richiesta solo con gran ri- tardo, la\nsospensione può espletare i suoi effetti al più presto a\npartire dal momento dell’emanazione della deci- sione.\n\nErwägungen:\n2. b) Die Versicherung ihrerseits will bereits ab 1. August\n2000 die Kosten der neuraltherapeutischen Behandlung nicht\nmehr übernehmen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 KVG kann eine\n\n47\n6/10 Sozialversicherung PVG 2002\n\nversicherte Person, sofern sie mit einem Entscheid des Versicherers\nnicht einverstanden ist, verlangen, dass dieser innerhalb von 30\nTagen eine schriftlich begründete Verfügung ausstellt. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 27. Oktober 2000 um Erlass einer\nsolchen Verfügung, da sie mit der ihr durch Schreiben vom 5. Oktober 2000 angekündigten Leistungseinstellung per 1. August 2000\nnicht einverstanden war. Die Versicherung hätte es in der Hand gehabt, die Verfügung umgehend zu erlassen und die Leistungen entsprechend früher einzustellen.Trotz zwei Erinnerungsschreiben der\nBeschwerdeführerin vom 11. Dezember 2000 und vom 12. März\n2001 wurde die anbegehrte Verfügung jedoch erst fünf Monate später, nämlich am 6. April 2001 ausgestellt. Für die Nichteinhaltung\nder gesetzlichen Frist von Art. 80 Abs. 1 KVG werden von der Versicherung keine rechtfertigenden Gründe genannt. Die Leistungseinstellung auf einen früheren Zeitpunkt als das Verfügungsdatum\nwäre deshalb mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Im Dispositiv der Verfügung vom 6. April 2001 ist im Übrigen das Datum des 1. August 2000 nicht explizit vermerkt, sondern\nes wird nur die «weitere Kostenübernahme für die Myombehandlung» abgelehnt. Lediglich aus der Verfügungsbegründung geht\nhervor, dass die Leistungseinstellung rückwirkend per 1. August\n2000 erfolgen soll.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherung\nab dem 6. April 2001 nicht mehr zur Kostenübernahme verpflichtet\nwar, da die Myombehandlung ab diesem Zeitpunkt rechtsgenüglich als nicht mehr wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich im\nSinne von Art. 32 Abs. 1 KVG ausgewiesen war. Die Beschwerde ist\ndeshalb teilweise gutzuheissen.\nS 01 260 Urteil vom 3. Mai 2002\n\n10 Assicurazione malattie. Costi della degenza ospedaliera a\ncarico dell’assicurato giusta l’art. 64 cpv. 5 LAMal e l’art. 104\nOAMal. Interpretazione delle nozioni di «famiglia» e di\n«oneri di famiglia.»\n— Il vecchio padre che vive nell’economia domestica della\nfiglia è esonerato dal contributo al costo di degenza\nospedaliera giusta quanto stabilito all’art. 104 OAMal\n(cons. 1, 5).\n— Principi che regolano l’interpretazione di una disposizione legale (cons. 2).\n\n48\n"}