46 6/9 Sozialversicherung PVG 2002 genüber dem Versicherer auskunftspflichtig, der Versicherer hat jedoch keine Befugnisse, die Auskunftspflicht durchzusetzen oder deren Verletzung zu sanktionieren. Dem Einwand, dass Vertrauensarzt Dr. Z. die Arbeitsunfähigkeit lediglich geschätzt habe, ist entgegenzuhalten, dass die gewählte Formulierung einzig offen legt, dass bei Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein Ermessensspielraum besteht. Am Ergebnis vermag dies aber nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt so weit als möglich abgeklärt.