Auf wiederholte schriftliche und mündliche Anfragen beider Vertrauensärzte liess er sich überhaupt nicht vernehmen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der verschiedenen anderen Ärzte abzustellen. Der anderweitigen Auffassung von Dr. Y. kann nicht gefolgt werden. Weitergehende Abklärungen sind, nachdem unbestrittenermassen die vollständige Heilung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wieder hergestellt ist, nicht möglich, und Dr.Y. kann von der Beschwerdegegnerin nicht zur Abgabe eines Berichts gezwungen werden. Die Leistungserbringer sind zwar gemäss Art. 57 Abs. 6 KVG ge-