Das Sozialversicherungsgericht hat nach der von Amtes wegen zu erfolgenden Feststellung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Rechtsanspruchs gestatten. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142, E. 8a).