Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung zur Ausrichtung von Taggeldern mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden muss (BGE 125 V 195, 121 V 47). Das Gericht folgt derjenigen Sachverhaltsdarstellung, welche von den möglichen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 119 V 9, 117 V 360). Das Sozialversicherungsgericht hat nach der von Amtes wegen zu erfolgenden Feststellung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Rechtsanspruchs gestatten.