standen seien und sich so kein konkretes Bild über den tatsächlichen Heilungsverlauf hätten machen können. c) Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Im KVG wird dieser Grundsatz in Art. 87 lit. c denn auch explizit erwähnt. Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung zur Ausrichtung von Taggeldern mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden muss (BGE 125 V 195, 121 V 47).