Erwägungen: 2. a) Die Beschwerdegegnerin sieht in Ziff. 4.1.1. ihres Reglementes Taggeld, Ausgabe 2000, vor, dass das Taggeld nach Eintritt der Bezugsberechtigung nur für jene Tage bezahlt wird, an denen eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Sie weist darauf hin, dass die Vorlage eines Arztzeugnisses über die 44 6/8 Sozialversicherung PVG 2002