In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2002 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird angeführt, zur Ausrichtung von Taggeldern müsse die Arbeitsunfähigkeit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Die Diagnose von Dr.Y. bezüglich der 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bis zum 4. Oktober 2000 sei nicht nachvollziehbar. Es sei deshalb auf die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der operierenden und der behandelnden Ärzte des Spitals, des ersten Hausarztes Dr. X. und des Vertrauensarztes Dr. Z. abzustellen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe der Versicherte zu tragen.