Die Beurteilung von Dr. Y., die Arbeitsunfähigkeit von 50% habe bis zum 4. Oktober 2000 angedauert, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin leistete die versicherten Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und aufgrund einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 6. März bis 19. April 2000. 43 6/8 Sozialversicherung PVG 2002