Sachverhalt: 2. Der vormalige Hausarzt des Versicherten, Dr. X., attestierte dem Patienten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und anschliessend eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis 18. April 2000. Der nachherige Hausarzt, Dr.Y., schrieb den Versicherten bis zum 5. Oktober 2000 zu 50% arbeitsunfähig. Trotz schriftlichen Aufforderungen vom 21. Juni und vom 11. Oktober 2000 und mehrmaligen telefonischen Anfragen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin war Dr. Y. nicht bereit, weitere Angaben zu machen, namentlich sich zur Diagnose zu äussern und einen Bericht über den Heilungsverlauf abzugeben.