d) Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung der operierenden und der behandelnden Ärzte des Spitals, des ersten Hausarztes Dr. X. und des Vertrauensarztes Dr. Z. gestützt. Diese Beurteilungen beruhen auf der Vorgeschichte sowie den Akten und erscheinen in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der zweite Hausarzt, Dr. Y., bescheinigte eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch eine medizinische Begründung dazu abzugeben oder die seitens der Vertrauensärzte gestellten Fragen zu beantworten.