Arbeitsunfähigkeit eine Obliegenheit des Versicherten sei. Für sich alleine reiche dies jedoch nicht aus, um einen Leistungsanspruch zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe. b) Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass durch das Arztzeugnis von Dr. Y., welches der Beschwerdegegnerin vorliege, die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werde. An diesem Sachverhalt ändere auch die Aussage anderer Ärzte, welche den ordentlichen Heilungsverlauf anders einschätzten, nichts, zumal diese Ärzte mit dem Versicherten zur fraglichen Zeit nicht in direktem Kontakt ge-