Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Krankentaggeldern für die Zeit vom 20. April bis 4. Oktober 2000. In der Begründung wird ausgeführt, der Versicherte sei seinen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vollumfänglich nachgekommen und habe sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für einen Taggeldbezug erfüllt. Durch ein Arztzeugnis, welches der Beschwerdegegnerin vorliege, sei die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf jeden Fall mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2002 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.