{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2cf4a65f6e701d2f506286281f2d60b2163e781ecf33d3d0278d93dca8ad32d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2cf4a65f6e701d2f506286281f2d60b2163e781ecf33d3d0278d93dca8ad32d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_8", "Checksum": "8beffdf77a6fa523bcfd6157a535d941"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:01", "Checksum": "1f7ca7e5296caa7de5d79d106ded6a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 8\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nArbeitsunfähigkeit eine Obliegenheit des Versicherten sei. Für sich\nalleine reiche dies jedoch nicht aus, um einen Leistungsanspruch\nzu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass tatsächlich eine\nkrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe.\nb) Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass durch das\nArztzeugnis von Dr. Y., welches der Beschwerdegegnerin vorliege,\ndie Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werde. An diesem Sachverhalt\nändere auch die Aussage anderer Ärzte, welche den ordentlichen\nHeilungsverlauf anders einschätzten, nichts, zumal diese Ärzte mit\ndem Versicherten zur fraglichen Zeit nicht in direktem Kontakt gestanden seien und sich so kein konkretes Bild über den tatsächlichen Heilungsverlauf hätten machen können.\nc) Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass\nauch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Im KVG wird dieser Grundsatz in Art. 87 lit. c\ndenn auch explizit erwähnt. Das Bundesgericht geht in konstanter\nRechtsprechung davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung zur Ausrichtung von Taggeldern mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden muss (BGE 125 V\n195, 121 V 47). Das Gericht folgt derjenigen Sachverhaltsdarstellung, welche von den möglichen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 119 V 9, 117 V 360). Das Sozialversicherungsgericht\nhat nach der von Amtes wegen zu erfolgenden Feststellung des\nSachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) alle Beweismittel objektiv\nzu prüfen und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des Rechtsanspruchs gestatten. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur\ninsofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142, E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich\nerweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142, E. 8a mit Hinweis). Die Auskünfte des Arztes\nbilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu\nbeurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang die\nversicherte Person arbeitsunfähig ist. Für den Beweiswert eines\nArztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-\n\n45\n6/8 Sozialversicherung PVG 2002\n\nklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation\neinleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE\n122 V 160, E. 1c). Beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte darf das Gericht den Prozess nicht erledigen,\nohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe\nanzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere These\nabstellt (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nIVG, Zürich 1997, S. 230).\nd) Die Beschwerdegegnerin hat den angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung der operierenden und der behandelnden Ärzte des Spitals, des ersten Hausarztes Dr. X. und des Vertrauensarztes Dr. Z. gestützt. Diese Beurteilungen beruhen auf der\nVorgeschichte sowie den Akten und erscheinen in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der zweite\nHausarzt, Dr. Y., bescheinigte eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit, ohne jedoch eine medizinische Begründung dazu abzugeben oder die seitens der Vertrauensärzte gestellten Fragen zu\nbeantworten. Die operierenden und die behandelnden Spitalärzte\nberichten übereinstimmend von einer komplikationsfreien Operation und einem problemlosen peri- und postoperativen Verlauf.\nDer Versicherte konnte am 11. Februar 2000 das Spital unter der\nAuflage verlassen, während 6 Wochen das Heben schwerer Lasten\nzu vermeiden. Der Hausarzt Dr. X. bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. März 2000 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anschliessend bis zum 19. April 2000. Der Vertrauensarzt\nDr. Z. bestätigte diese Beurteilung mit Bericht vom 18. Mai 2001. Zu\ndiesem Schluss kam er nach Einsicht in die Unterlagen und nach\nGesprächen mit Dr. U. und Hausarzt Dr. X. Das Ergebnis entspricht\nden Erfahrungen bei einem ordentlichen Heilungsprozess, wie er\nhier aufgrund des komplikationslosen Verlaufes erfolgt ist. Die abweichenden Angaben von Dr. Y. sind nicht begründet. Auf wiederholte schriftliche und mündliche Anfragen beider Vertrauensärzte\nliess er sich überhaupt nicht vernehmen. Bei dieser Ausgangslage\nist auf die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der verschiedenen anderen Ärzte abzustellen. Der anderweitigen Auffassung von Dr. Y. kann nicht gefolgt werden. Weitergehende Abklärungen sind, nachdem unbestrittenermassen die vollständige\nHeilung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wieder hergestellt ist, nicht möglich, und Dr.Y. kann von der Beschwerdegegnerin nicht zur Abgabe eines Berichts gezwungen werden.\nDie Leistungserbringer sind zwar gemäss Art. 57 Abs. 6 KVG ge-\n\n46\n6/9 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}