{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_8_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2cf4a65f6e701d2f506286281f2d60b2163e781ecf33d3d0278d93dca8ad32d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2cf4a65f6e701d2f506286281f2d60b2163e781ecf33d3d0278d93dca8ad32d71ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_8", "Checksum": "8beffdf77a6fa523bcfd6157a535d941"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:01", "Checksum": "1f7ca7e5296caa7de5d79d106ded6a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 8\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 6/8 Sozialversicherung PVG 2002\n\nfochtenen Verfügungen sind deshalb als rechtswidrig aufzuheben,\nund die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Erwägungen dieses Entscheides\nneu festzulegen.\nS 01 204 Urteil vom 15. Januar 2002\n\n8 Krankenversicherung. Taggelder. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.\n— Der Versicherer darf auch bei Vorliegen eines eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Arztzeugnisses weitere Abklärungen über die Dauer und den\nGrad der Arbeitsunfähigkeit anstellen.\n\nAssicurazione malattie. Indennità giornaliera. Comprova\ndell’inabilità lavorativa.\n— L’assicuratore può, anche in presenza di un certificato\nmedico accertante una determinata inabilità lavorativa,\nprocedere ad ulteriori accertamenti sulla durata e il\ngrado dell’inabilità al lavoro.\n\nSachverhalt:\n2. Der vormalige Hausarzt des Versicherten, Dr. X., attestierte\ndem Patienten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Februar bis\n5. März 2000 und anschliessend eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom\n6. März bis 18. April 2000. Der nachherige Hausarzt, Dr.Y., schrieb den\nVersicherten bis zum 5. Oktober 2000 zu 50% arbeitsunfähig. Trotz\nschriftlichen Aufforderungen vom 21. Juni und vom 11. Oktober 2000\nund mehrmaligen telefonischen Anfragen des Vertrauensarztes der\nBeschwerdegegnerin war Dr. Y. nicht bereit, weitere Angaben zu machen, namentlich sich zur Diagnose zu äussern und einen Bericht\nüber den Heilungsverlauf abzugeben. In seinem vertrauensärztlichen\nBericht vom 18.Mai 2001 attestierte Dr.Z. dem Versicherten aufgrund\ndiverser Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit\nvom 8. Februar bis 5. März 2000 und von 50% für die Zeit vom\n6. März bis 19. April 2000. Die Beurteilung von Dr. Y., die Arbeitsunfähigkeit von 50% habe bis zum 4. Oktober 2000 angedauert, sei für\nihn nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin leistete die versicherten Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für\ndie Zeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und aufgrund einer 80%igen\nArbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 6. März bis 19. April 2000.\n\n43\n6/8 Sozialversicherung PVG 2002\n\n3. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 forderte die Rechtsvertreterin des Versicherten und dessen Arbeitgeberin die Kasse zur\nAuszahlung weiterer Taggelder für die Zeit vom 20. April bis 4. Oktober 2000 auf. Der Vertrauensarzt Dr. V. unterbreitete hierauf Dr.\nY. am 18. Juli 2001 eine erneute vertrauensärztliche Anfrage. Namentlich erkundigte er sich nach dem Grund der bescheinigten\nArbeitsunfähigkeit, nach anderen Diagnosen und nach weiteren\nBehandlungen und Abklärungen. Diese Anfrage blieb erneut unbeantwortet. Die Rechtsvertreterin verlangte mit Schreiben vom 5.\nNovember 2001 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach erfolgtem Einspracheverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin\nam 30. Januar 2002, ab dem 20. April 2000 keine weiteren Taggelder auszurichten.\n4. Gegen diese Verfügung erhoben die A. AG und B. am 28.\nFebruar 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Krankentaggeldern für die Zeit vom 20. April bis\n4. Oktober 2000. In der Begründung wird ausgeführt, der Versicherte sei seinen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin vollumfänglich nachgekommen und habe sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für einen Taggeldbezug erfüllt. Durch ein\nArztzeugnis, welches der Beschwerdegegnerin vorliege, sei die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf jeden Fall mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen.\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2002 beantragt\ndie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird angeführt, zur Ausrichtung von Taggeldern müsse\ndie Arbeitsunfähigkeit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Die Diagnose von Dr.Y. bezüglich der\n50%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bis zum 4. Oktober\n2000 sei nicht nachvollziehbar. Es sei deshalb auf die übereinstimmende Sachverhaltsdarstellung der operierenden und der behandelnden Ärzte des Spitals, des ersten Hausarztes Dr. X. und des\nVertrauensarztes Dr. Z. abzustellen. Die Folgen der Beweislosigkeit\nhabe der Versicherte zu tragen.\n\nErwägungen:\n2. a) Die Beschwerdegegnerin sieht in Ziff. 4.1.1. ihres Reglementes Taggeld, Ausgabe 2000, vor, dass das Taggeld nach Eintritt der Bezugsberechtigung nur für jene Tage bezahlt wird, an denen eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Sie\nweist darauf hin, dass die Vorlage eines Arztzeugnisses über die\n\n44\n6/8 Sozialversicherung PVG 2002\n\n"}