Trotz schriftlichen Aufforderungen vom 21. Juni und vom 11. Oktober 2000 und mehrmaligen telefonischen Anfragen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin war Dr. Y. nicht bereit, weitere Angaben zu machen, namentlich sich zur Diagnose zu äussern und einen Bericht über den Heilungsverlauf abzugeben. In seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 18.Mai 2001 attestierte Dr.Z. dem Versicherten aufgrund diverser Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom 8. Februar bis 5. März 2000 und von 50% für die Zeit vom 6. März bis 19. April 2000. Die Beurteilung von Dr. Y., die Arbeitsunfähigkeit von 50% habe bis zum 4. Oktober 2000 angedauert, sei für ihn nicht nachvollziehbar.