26 IVV zu qualifizieren. Die in der Maureranlehre erworbenen Kenntnisse kann er nicht mehr erwerblich verwerten, da die Tätigkeit als Maurergehilfe körperlich zu anstrengend ist. Die von der IV finanzierte Umschulung zum Küchengehilfen ermöglicht ihm allem Anschein nach zwar eine optimale Verwertung seines erwerblichen Restpotenzials; sie hat ihm aber weder die gleichen Kenntnisse vermittelt wie eine Lehre, noch eröffnet sie ihm die gleichen Verdienstmöglichkeiten. Somit hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht nach Art. 26 IVV bemessen. Die ange- 42 6/8 Sozialversicherung PVG 2002