IV-Berufsberater 1998). Aufgrund aller Umstände ist anzunehmen, dass die dauernden Infekte und die Intelligenzstörung den Beschwerdeführer daran hinderten, diejenigen Kenntnisse zu erwerben, die er als gesunder junger Mann erworben hätte. Hätte er nicht unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden gelitten, so hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit wie seine beiden Geschwister eine Lehre gemacht und nachher auf seinem Beruf gearbeitet. e) Demnach ist die Ausbildung des Beschwerdeführers als «nicht zureichend» im Sinne von Art. 26 IVV zu qualifizieren.