Schliesslich liegt auch eine Störung auf der geistigen Ebene vor. Am Ende der Kindergartenzeit verfügte der Beschwerdeführer über einen Intelligenzquotienten von 66, so dass die Einschulung in die heilpädagogische Sonderschule möglich gewesen wäre (Schulpsychologischer Dienst, 1978). Es bestand damals ein 41 6/7 Sozialversicherung PVG 2002