26 IVV zu ermitteln. b) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Frühinvalidität vorliege, sind die Organe der IV beziehungsweise die Gerichte in der Regel auf die Fachkenntnisse medizinischer beziehungsweise psychologischer Experten angewiesen (BGE 119 V 337). Diese können beurteilen, welche körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden in der massgeblichen Zeit (Frühkindesalter, Schulzeit, Ausbildungszeit) vorgelegen haben, und inwieweit diese den Erwerb von schulischen und beruflichen Kenntnissen beeinträchtigt haben. c) Im vorliegenden Fall stehen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Angaben zur Verfügung: