Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, S. 98). 2. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, das Valideneinkommen sei nach dem Lohn zu bemessen, den der Beschwerdeführer zuletzt als Hilfsarbeiter in der Abfüllerei einer Getränkefirma erzielte (Fr. 3000.–). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber dafür, er sei frühinvalid, und sein Valideneinkommen sei nach Art. 26 IVV zu ermitteln.