26 IVV als zureichend, wenn sie denjenigen einer abgeschlossenen Lehre entsprechen. Eine Anlehre wird einer Lehre gleichgestellt, wenn sie dem Versicherten ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt und die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie eine Lehre. Ausschlaggebend sind sowohl bei der Lehre als auch bei der Anlehre nicht die beruflichen Kenntnisse an sich, sondern de- 40 6/7 Sozialversicherung PVG 2002