c) Hat ein Versicherter wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, ist er mit anderen Worten geburts- oder frühinvalid, so muss das Valideneinkommen mangels konkreter Vergleichsgrössen aufgrund von Durchschnittswerten festgesetzt werden. Art. 26 IVV sieht für diesen Fall die Bemessung des Valideneinkommens nach dem durchschnittlichen, altersmässig abgestuften Einkommen der Arbeitnehmer gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik vor. Berufliche Kenntnisse gelten im Rahmen von Art. 26 IVV als zureichend, wenn sie denjenigen einer abgeschlossenen Lehre entsprechen.