Erwägungen: 1. a) Gemäss Art. 4 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2 ⁄3 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem solchen von 40 % auf eine Viertelsrente. b) Für die Bemessung der Invalidität wird bei erwerbstätigen Versicherten die Methode des Einkommensvergleichs nach Art.